
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der TIMM Kunststofftechnik GmbH
Stand: Oktober 2026
§ 1 Geltung
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Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der TIMM Kunststofftechnik GmbH, Fortunastraße 18, 42489 Wülfrath („wir“), gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
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Sie gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis solcher Bedingungen liefern.
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Sie gelten in der jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Unterlagen
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Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Ein Vertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung (auch per E-Mail) oder mit der Ausführung zustande.
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Grundlage sind die vereinbarten Zeichnungen mit Index, Werkstoffangaben und Muster. Für deren Richtigkeit und die Eignung des Teils für den Verwendungszweck ist der Besteller verantwortlich, sofern wir nicht ausdrücklich die Konstruktion übernommen haben.
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Preise für Serienteile beruhen auf den im Angebot genannten Mengen, Losgrößen und Rohstoffpreisen. Ändern sich Rohstoff- oder Energiekosten wesentlich, können beide Seiten eine Anpassung für künftige Abrufe verlangen.
§ 3 Preise und Zahlung
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Preise in Euro netto ab Werk Wülfrath, zuzüglich Verpackung, Fracht und gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht anders vereinbart.
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Rechnungen über Teile sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht anders vereinbart. Werkzeuge und Werkzeugkostenanteile: 50 % bei Auftragsbestätigung, 50 % nach Erstmusterfreigabe, jeweils 14 Tage netto.
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Skonto nur bei schriftlicher Vereinbarung; maßgeblich ist die Gutschrift auf unserem Konto.
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Bei Verzug schuldet der Besteller Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
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Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit können wir weitere Lieferungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen.
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Aufrechnung und Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
§ 4 Lieferung, Mengen, Abrufe
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Liefertermine gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Mitwirkung des Bestellers (Freigaben, Beistellungen, Abrufe) und ungestörter Rohstoffversorgung. Höhere Gewalt und nicht zu vertretende Störungen verlängern die Lieferzeit angemessen.
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Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % der bestellten Menge sind zulässig und werden entsprechend berechnet. Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar.
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Rahmenaufträge: Ist keine Laufzeit vereinbart, sind Rahmenmengen innerhalb von 12 Monaten ab Auftragsbestätigung abzurufen. Nach Ablauf können wir die Restmenge liefern und berechnen oder bereits für den Auftrag beschafftes Material und gefertigte Teile in Rechnung stellen. Abrufe sind mit angemessener Vorlaufzeit (in der Regel 4 Wochen) zu erteilen.
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Die Gefahr geht mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen unseres Werks, auf den Besteller über.
§ 5 Beistellungen
Stellt der Besteller Material, Einlegeteile oder Verpackung bei, liefert er diese kostenfrei, rechtzeitig und mit einem Mengenzuschlag von 5 % für Anfahr- und Ausschussverluste. Verzögerungen oder Mängel der Beistellung verlängern die Lieferzeit; Mehrkosten trägt der Besteller.
§ 6 Werkzeuge
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Kundenwerkzeuge: Werkzeuge, die der Besteller vollständig bezahlt, gehen mit Zahlung in sein Eigentum über. Sie verbleiben zur Fertigung bei uns; die Übergabe wird durch die Verwahrung für den Besteller ersetzt. Wir kennzeichnen sie als Kundeneigentum und nutzen sie nur für Aufträge des Bestellers.
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Werkzeugkostenanteile: Zahlt der Besteller nur einen Anteil an den Werkzeugkosten, bleiben die Werkzeuge unser Eigentum; ein Anspruch auf Herausgabe besteht nicht.
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Verwahrung: Wir verwahren Werkzeuge mit der Sorgfalt wie eigene Sachen, kostenfrei bis 2 Jahre nach der letzten Lieferung. Danach fordern wir den Besteller schriftlich auf, innerhalb von 6 Wochen über Abholung, kostenpflichtige Weiterverwahrung oder Verschrottung zu entscheiden. Äußert er sich nicht, dürfen wir das Werkzeug auf seine Kosten zurücksenden oder verschrotten.
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Instandhaltung: Wartung im Rahmen der Fertigung übernehmen wir. Reparaturen und Ersatz aufgrund normalen Verschleißes, Änderungen und Überholungen gehen zu Lasten des Eigentümers. Eine Versicherung der Werkzeuge gegen Feuer, Wasser oder Diebstahl erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers.
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Herausgabe von Kundenwerkzeugen erfolgt nach vollständiger Bezahlung aller fälligen Forderungen und, soweit vereinbart, nach Abnahme einer vereinbarten Mindestmenge; bis dahin steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu.
§ 7 Erstmuster und Freigabe
Vor Serienbeginn liefern wir, soweit vereinbart, Erstmuster mit Prüfbericht. Der Besteller erteilt Freigabe oder teilt Beanstandungen innerhalb von 10 Werktagen schriftlich mit. Nach Freigabe sind Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung der Muster erkennbar waren, ausgeschlossen; freigegebene Muster sind verbindliche Referenz für die Serie.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
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Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum (Vorbehaltsware).
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Der Besteller darf sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und weiterveräußern. Er tritt uns bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe unseres Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab; er bleibt zur Einziehung berechtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.
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Bei Verarbeitung oder Verbindung erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
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Zugriffe Dritter sind uns unverzüglich mitzuteilen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
§ 9 Mängelrüge, Gewährleistung
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Der Besteller untersucht die Ware unverzüglich nach Eingang (§ 377 HGB). Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Werktagen nach Eingang, verborgene Mängel innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung schriftlich unter Angabe von Lieferschein, Menge und Art des Mangels zu rügen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Beanstandete Teile sind auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
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Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung, Sortierung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Besteller mindern oder zurücktreten. Kosten für Ein- und Ausbau oder Sortierung beim Besteller übernehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung oder soweit gesetzlich zwingend.
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Keine Mängel sind handelsübliche bzw. fertigungsbedingte Abweichungen innerhalb der vereinbarten Toleranzen, Abweichungen aufgrund der Konstruktion oder der Werkstoffvorgabe des Bestellers sowie Folgen unsachgemäßer Lagerung, Verarbeitung oder Verwendung.
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Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und zwingenden gesetzlichen Fristen.
§ 10 Haftung
Wie folgt: unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Garantien; bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden; im Übrigen ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden. Dies gilt auch für unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Schutzrechte, Unterlagen
Fertigen wir nach Unterlagen oder Vorgaben des Bestellers, stellt dieser uns von Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen frei. Von uns erstellte Konstruktionen und Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen nur mit unserer Zustimmung weitergegeben werden.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht
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Erfüllungsort ist Wülfrath.
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Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht; wir dürfen auch am Sitz des Bestellers klagen.
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Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
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Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
